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Öffnungsverordnung aus juristischer Sicht…. die Meinung der Anwälte für Grundrechte!

Öffnungsverordnung aus juristischer Sicht: verfassungswidrig und nicht umsetzbar

Seit 19. Mai gelten in Österreich neue Regeln, die mit einer neuen Verordnung des Gesundheitsministers bekannt gemacht wurden. Die Bezeichnung Öffnungsverordnung ist irreführend und falsch, denn es werden auch eine Reihe von Verschärfungen vorgenommen. Zum Beispiel bei neuen Vorschriften im Sport, wo Masken und Testpflichten neu eingeführt wurden, wie hier berichtet.

Auf der Webseite der Rechtsanwälte für Grundrechte liegt nun auch eine juristische Bewertung vor, die der Verordnung einerseits Rechts- und Verfassungswidrigkeit attestiert und anderseits die praktische Umsetzbarkeit schwerstens bezweifelt.

Ausgeweitet wurde die Maskenpflicht auf Sportplätze, was völlig unsinnig und auch evidenzwidrig ist angesichts der ständigen Reduktion des epidemiologischen Geschehens.

In der juristischen Bewertung wird auf den Ausnahme von der Maskenpflicht wegen gesundheitlichen Gründen verwiesen, deren Stichhaltigkeit vom Inhaber eines Geschäftes oder Betreiber einer Anlage grundsätzlich nicht kontrolliert zu werden braucht und es auch keine Berechtigung dafür gibt. Es gibt nur die Pflicht höflich auf die Maskenpflicht aufmerksam zu machen, wofür auch ein Hinweisschild ausreicht.

Ähnlich sieht es mit Besuchergruppen im Gastgewerbe aus. Bei Personengruppen aus verschiedenen Haushalten gibt es Beschränkungen (§ 6 Abs. 2 und 3 VO). Eine Kontrolle ohne Gesetzesverletzung ist nicht möglich und daher muss und darf sich der Betreiber auf die Angabe der Gäste verlassen.

Die geringe epidemiologische Gefahr

Für das Betreten von Betrieben der Gastronomie. Hotels, körpernahen Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen wie Golfplätzen ist neuerdings der Nachweis nötig, dass man nur eine „geringe epidemiologische Gefahr“ darstellt. Dafür genügt es nicht mehr, so wie dies seit Menschengedenken üblich war, gesund zu sein, sondern man muss einen von 11 möglichen Nachweisen erbringen, die jeweils wieder Bedingungen enthalten. Sonst darf man beim Ober auch noch einen Antigentest bestellen und unter dessen Aufsicht durchführen, also eine 12te Möglichkeit.

Die Verordnung unterstellt also jedem Menschen zunächst mal eine „epidemiologische Gefahr“ zu sein, was völlig irrational ist und ein Angriff auf die Würde des Menschen. Der Nachweis muss laut Verordnung lediglich vorgelegt werden. Eine Verpflichtung zur Prüfung einer derartigen Vorlage durch den Betreiber ist jedenfalls nicht vorgesehen. Es ist allerdings auch schwer vorstellbar, dass der Betreiber oder dessen Mitarbeiter (der Ober) eine Liste aller in der EU zugelassenen Impfstoffe, oder für die Tests befugten Stellen vorrätig hat.

Also unter dem Strich ist etwas vorzulegen, das aber niemand zu überprüfen braucht. Die Formulierung der Verordnung ist wohl auch nur Menschen genau verständlich, die sowohl eine Ausbildung als Laborarzt haben, sowie eine mehrjährige Praxis als Rechtsanwalt, Richter oder Staatsanwalt.

Sarkastisch wird der Verfasser der Bewertung, Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner, Obmann der neuen Partei MFG-Österreich, bei dem als 12te Option vorgesehenen Test in Eigenanwendung:

Die ausnahmsweise Eigenanwendung eines SARS-COV-2 Antigentestes „unter Aufsicht des Betreibers“ gibt juristisch, ganz zu schweigen von der praktischen (Un-) Durchführbarkeit, so manches Rätsel auf: Heißt „unter Aufsicht“ des Betreibers bloß seine Anwesenheit oder seine (medizinisch basierte) Hilfeleistung oder seine (moralische) Unterstützung oder räumt sie ihm sogar Entscheidungs- und Prüfrechte mit einhergehenden Pflichten ein? Die Verordnung selbst löst das „Rätsel“ nicht.

Die Verordnung schränkt für Zusammentreffen im privaten Wohnbereich so ein, dass Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen nicht dazu gehören. Abgesehen davon, dass es aufgelegter Unsinn ist, dass man in der Wohnung mehr tun darf, als im eigenen Garten im Freien, verstößt die Verordnung damit auch gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMRK), die zum privaten Wohnbereich unter anderem auch Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen zählt. Man fragt sich, ob die Ausnahme aus Unwissenheit, Unfähigkeit oder aus purer Willkür verordnet wird.

Erhebung von Kontaktdaten

Nach dem Nachweis, dass man eine geringe epidemiologische Gefahr darstellt, ist der Betreiber verpflichtet Kontaktdaten zu erheben. Das wurde zwar vom Verfassungsgerichtshof bereits bei der ähnlichen Verordnung der Stadt Wien aufgehoben, aber unbeirrt von solchen Kleinigkeiten wird es neuerlich verordnet.

Aber ganz so einfach ist diese Erhebung nicht, denn Unternehmen sind verpflichtet, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) strikt einzuhalten; es ist ihnen nicht gestattet, personenbezogene Daten unter anderen Voraussetzungen als in der der DSGVO vorgesehen Art zu erheben und zu verarbeiten. Daher sieht die Verordnung auch vor, dass geeignete Alternativmaßnahmen ergriffen werden müssen, wenn Kontaktdaten „aus berechtigten Gründen der Anonymität“ nicht erhoben werden können. Denn es kann sich jeder auf die DSGVO berufen und die Einwilligung zur Erhebung und Verarbeitung der persönlichen Daten verweigern. Die Verordnung schweigt sich standhaft dazu aus, welche Alternativen geeignet wären.

Die Verordnung ermächtigt zwar die Daten der Personen zu verarbeiten, und berechtigt zur Ermittlung der Daten, verpflichtet sie aber nicht dazu.

Die Verordnung ist grundsätzlich wieder in vielen Teilen rechts- und verfassungswidrig oder nicht dem Buchstaben nach umsetzbar. Allfällige Strafverfügungen sollten jedenfalls beeinsprucht und bekämpft werden, da wenig davon vor Gericht halten wird.

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